Allgemeine Begriffe

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Diese Allgemeinen Bedingungen von DutchGreenhouses® wurden am 1. Mai 2017 bei der Handelskammer Rotterdam hinterlegt.

Artikel 1: Anwendbarkeit

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse und Verträge, in denen Global Greenhouses B.V. und ihre Tochtergesellschaften, im folgenden "DutchGreenhouses®" genannt, als Auftragnehmer, Lieferant, Hersteller, Unternehmer oder als Dienstleister auftreten. Die Anwendbarkeit der Bedingungen des Bestellers/Einkäufers, im folgenden "Käufer" genannt, wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2: Notierungen und Vereinbarungen

  1. Angebote und Vorschläge von DutchGreenhouses® sind 30 Tage lang gültig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Informationen in Angeboten und Vorschlägen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DutchGreenhouses® nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Eine Vereinbarung zwischen DutchGreenhouses® und dem Käufer kommt nur zustande, wenn DutchGreenhouses® innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Bestätigung des Käufers erhält oder wenn eine mündliche Vereinbarung anschließend von DutchGreenhouses® schriftlich bestätigt wird.
  4. Ein Angebot gilt auch dann als vom Käufer akzeptiert, wenn es von einem vom Käufer beauftragten Vertreter, Berater oder Architekten schriftlich genehmigt wurde.
  5. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die in einem Angebot oder Vertrag genannten Preise ohne Mehrwertsteuer.
  6. Die in einem Angebot genannten Preise beziehen sich nur auf die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Arbeiten und/oder Lieferungen.
  7. Wird der Vertrag unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Käufer die erforderlichen Finanzmittel oder Genehmigungen erhält, und kann der Käufer nachweisen, dass die Finanzmittel oder Genehmigungen nicht innerhalb von 18 Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags erhalten werden können, so werden beide Parteien maximale Anstrengungen unternehmen, um das Projekt oder Produkt im Rahmen der Finanzmittel oder Genehmigungen zu ändern.
  8. Im Falle eines Gewächshausprojekts enthält die Vereinbarung Hinweise auf;
    1. die Spezifikationen des Gewächshauses
    2. den genauen Bauplatz
    3. die Art der Lieferung der Baumaterialien
    4. den Zeitrahmen für den Bau
    5. den Pauschalpreis, ohne MwSt.
    6. die Zahlungsmodalitäten

Artikel 3: Lieferung

  1. Lieferung bedeutet, dass DutchGreenhouses® die Waren dem Käufer zur Verfügung stellt.
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk. Wenn für die Lieferung eine der Incoterms vereinbart wurde, sind diese Incoterms ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags maßgebend.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren ab dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie dem Käufer geliefert werden. Weigert sich der Käufer, die Ware abzunehmen, oder ist er nachlässig bei der Erteilung von Informationen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung, werden die Waren auf Risiko des Käufers gelagert. Der Käufer ist in diesem Fall für alle zusätzlichen Kosten verantwortlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Lager- und Transportkosten.

Artikel 4: Lieferfrist und Fertigstellungstermin

  1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Lieferzeit keine fatale Zeit. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung oder Fertigstellung muss der Käufer DutchGreenhouses® eine Inverzugsetzung bezüglich des Zeitrahmens mit einer angemessenen Frist von 30 Arbeitstagen zukommen lassen.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit wird um den Zeitraum verlängert, in dem DutchGreenhouses® noch nicht mit den erforderlichen Informationen, Dokumenten und Materialien vom Käufer versorgt wurde.
  3. Die Liefer- oder Fertigstellungszeit wird in der Erwartung festgelegt, dass die vorhersehbaren Umstände zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages während der Ausführung des Vertrages gleich bleiben und dass die erforderlichen Materialien von Dritten rechtzeitig an DutchGreenhouses® geliefert werden. Verzögerungen infolge veränderter Umstände und / oder nicht rechtzeitiger Lieferung von Materialien durch Dritte an DutchGreenhouses® führen zu einer verlängerten Lieferzeit im Verhältnis zum Ursprung der Verzögerung.
  4. Nach Ablauf des Zeitrahmens für eine Inverzugsetzung im Sinne von Artikel 1 und unbeschadet von Artikel 20 hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsstrafe. Er hat jedoch das Recht, den Vertrag zu kündigen. Soweit der Vertrag von DutchGreenhouses® bereits teilweise erfüllt wurde, betrifft die Kündigung nur den Teil, der noch nicht ausgeführt wurde.
  5. Wenn der Käufer den Zahlungsplan nicht einhält, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die gesamte Ausführung des Vertrages auszusetzen.
  6. Mit der Abnahme der Arbeiten wird der Fertigstellungstermin unbeschadet des Artikels 21 (Höhere Gewalt) um die Anzahl der Arbeitstage verlängert, die infolge höherer Gewalt (nicht beschränkt auf Regen, Schneefall, Hagel, Sturm, Frost und Nebel) oder infolge einer nicht bearbeitbaren Bodenbeschaffenheit auf der Baustelle während des Zeitraums zwischen dem Beginn und der Fertigstellung der Arbeiten durch DutchGreenhouses™ nicht bearbeitet werden konnten. Diese Umstände, unter denen DutchGreenhouses® nicht in der Lage war, die Arbeiten auszuführen, bringen den Bauzeitplan durcheinander und verlängern somit das Fertigstellungsdatum.

Artikel 5: Teillieferungen

DutchGreenhouses® ist berechtigt, verkaufte Artikel in Teilen und/oder mehreren Sendungen zu liefern. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Teillieferungen keinen unabhängigen Wert haben. Im Falle von Teillieferungen ist DutchGreenhouses® berechtigt, jedes Teil separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 6: Technische Anforderungen

Die von DutchGreenhouses® gelieferten Produkte entsprechen den technischen Anforderungen oder Industrienormen, die in den niederländischen Gesetzen oder Vorschriften und/oder den europäischen Vorschriften festgelegt sind. Andere technische Anforderungen, die vom Käufer oder den Behörden des Bestimmungslandes an die Waren gestellt werden und die von den oben genannten Anforderungen und Vorschriften abweichen, müssen vom Käufer beim Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich angegeben werden. Diese zusätzlichen Anforderungen sind nur dann Teil der Vereinbarung, wenn DutchGreenhouses® schriftlich bestätigt hat, diese zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Artikel 7 : Muster, Modelle, Beispiele, Gewichte, Abmessungen und Farben

Wenn DutchGreenhouses® ein Modell, ein Muster, ein Bild, eine Zeichnung oder ein Beispiel zeigt oder liefert, oder Maße und Farben gewichtet, wird dies nur als Hinweis gegeben: die Eigenschaften der Produkte oder der auszuführenden Arbeiten können von dem Modell, dem Beispiel und dem Bild oder den Beispielen, den Gewichten, den Maßen und den Farben abweichen und sind daher nicht Teil einer Vereinbarung, es sei denn, DutchGreenhouses® hat die Richtigkeit ausdrücklich garantiert.

Artikel 8: Durchführung des Abkommens

  1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass alle Informationen, Dokumente und Gegenstände, von denen DutchGreenhouses® angibt, dass sie notwendig sind, oder von denen der Käufer vernünftigerweise annehmen sollte, dass sie für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, DutchGreenhouses® rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen, Dokumente und Gegenstände DutchGreenhouses® nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung resultierenden Kosten gemäß der Vereinbarung mit dem Käufer zu den üblichen Sätzen dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  2. Der Käufer sorgt dafür, dass DutchGreenhouses® über die notwendigen Einrichtungen wie Strom, (Trink-)Wasser, Gas, Druckluft, Telekommunikation, Internetanschluss und Abwasseranschluss an dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, rechtzeitig, kostenlos und mit garantiertem Zugang verfügt. Darüber hinaus hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege zu dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, für den Transport von schwerem Gerät geeignet sind.
  3. DutchGreenhouses® kann nicht für Schäden, in welcher Form auch immer, haftbar gemacht werden, die durch Fehlinformationen oder unvollständige Angaben des Käufers entstanden sind, es sei denn, diese wurden DutchGreenhouses® im Voraus ausdrücklich mitgeteilt.
  4. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in mehreren Phasen ausgeführt wird, kann DutchGreenhouses® die Ausführung von Komponenten, die zu einer späteren Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zu den vereinbarten Zeiten ausgeführt werden können. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, dafür zu sorgen, dass die von DutchGreenhouses® gelieferten Waren, Werkzeuge und anderen Materialien auf eine solche Weise und an einem solchen Ort gelagert werden können, dass die oben genannten Waren, Werkzeuge und anderen Materialien vernünftigerweise nicht beschädigt oder gestohlen oder verlegt werden können.
  6. Der Käufer sorgt dafür, dass DutchGreenhouses® rechtzeitig über die erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen, Entscheidungen und/oder Erlaubnisse verfügt. DutchGreenhouses® wird dem Käufer bei der Erlangung der oben genannten Genehmigungen in angemessenem Umfang die erforderliche Unterstützung gewähren.
  7. Der Käufer ist mit der Angemessenheit der vom Käufer vorgeschriebenen Strukturen, Lieferungen und Arbeitsmethoden, einschließlich der Auswirkungen der Bodenverhältnisse auf die Arbeiten, sowie mit den vom Käufer oder in seinem Namen erteilten Anweisungen und den vom Käufer bereitgestellten und/oder vorgeschriebenen Werkzeugen und Baumaterialien einverstanden.
  8. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden nur Materialien von handelsüblicher Qualität verwendet. Alle übrigen Materialien oder Reste, die im Gebäude verbleiben, sind Eigentum von DutchGreenhouses® und können von DutchGreenhouses® von der Baustelle entfernt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn DutchGreenhouses® Materialien von Dritten verwendet hat.
  9. Kosten, die DutchGreenhouses® aufgrund der Nichteinhaltung oder nicht rechtzeitigen Einhaltung der in Artikel 8, Absätze 1, 2, 5, 6 und 7 implizierten Verantwortung des Käufers entstehen, werden DutchGreenhouses® vom Käufer erstattet.

Artikel 9: Änderungen der Lieferungen

DutchGreenhouses® ist berechtigt, Artikel und Waren zu liefern, die von dem abweichen, was in Bezug auf Änderungen an den Waren, der Verpackung oder der Begleitdokumentation vereinbart wurde, die erforderlich sind, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, oder, im Falle von geringfügigen Änderungen, Änderungen, die eine Verbesserung darstellen.

Artikel 10: Änderungen der Vereinbarung, zusätzliche und weniger Arbeit

  1. Wenn sich während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, Arbeiten zu ändern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen, unter anderem, aber nicht ausschließlich, als Folge eines besonderen Auftrags des Käufers oder eines vom Käufer beauftragten Beraters oder als Folge von behördlich vorgeschriebenen Änderungen der Arbeiten oder notwendigen Vorkehrungen, um unvorhergesehene Schwierigkeiten zu vermeiden oder entstandene Probleme zu lösen, werden die Parteien rechtzeitig und in guter Absprache Änderungen des Vertrages vornehmen, um den neuen Arbeitsumfang anzupassen.
  2. Wenn DutchGreenhouses® jedoch während der Ausführung des Vertrages Änderungen oder Ergänzungen für nützlich oder wünschenswert hält, ist DutchGreenhouses® berechtigt, diese Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, sofern dies die Funktionalität der Struktur, des Systems oder des Produkts nicht beeinträchtigt.
  3. Wenn die Parteien einer Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zustimmen, kann der Zeitpunkt der Fertigstellung und/oder Lieferung beeinflusst werden. DutchGreenhouses® muss den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren.
  4. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Folgen hat oder wenn während der Arbeiten Änderungen vorgenommen werden, wird DutchGreenhouses® den Käufer im Voraus darüber informieren. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird DutchGreenhouses® angeben, inwieweit die Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Festpreises führen, es sei denn, der Käufer hätte wissen müssen, dass die Änderungen oder Ergänzungen den Preis beeinflussen würden.
  5. Im Falle von Mehr- oder Minderarbeit hat das Fehlen einer schriftlichen oder elektronischen Abtretung keinen Einfluss auf die Ansprüche von DutchGreenhouses® und des Käufers.

Artikel 11: Vertraulichkeit

Beide Parteien, DutchGreenhouses® und der Käufer, sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn es sich aus der Art der Information ergibt.

Artikel 12: Geistiges Eigentum

  1. Unbeschadet des Artikels 11 (Vertraulichkeit) dieser Allgemeinen Bedingungen behält DutchGreenhouses® die Rechte und Ansprüche, die ihr aufgrund des Urheberrechtsgesetzes zustehen.
  2. Alle von DutchGreenhouses® zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. Berichte, Ratschläge, technische Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, statische Berechnungen, Software, Datenträger sind ausschließlich für den Gebrauch des Käufers in Bezug auf den Vertrag zu verwenden und dürfen ohne vorherige Genehmigung von DutchGreenhouses® nicht vom Käufer vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
  3. DutchGreenhouses® behält das Recht auf alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die von DutchGreenhouses® im Rahmen der Ausführung der Vereinbarung mit dem Käufer entwickelt werden. Nach der Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten erhält der Käufer lediglich die nicht-exklusiven Nutzungsrechte an den von DutchGreenhouses® zur Verfügung gestellten Unterlagen und Modellen, die nur im Zusammenhang mit dem üblichen Betrieb des Unternehmens verwendet werden dürfen. DutchGreenhouses® behält sich außerdem das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für Zwecke zu nutzen, die über den Rahmen des Vertrags mit dem Käufer hinausgehen, sofern keine vertraulichen Informationen des Käufers an Dritte weitergegeben werden.
  4. DutchGreenhouses® ist unbeschadet des Artikels 11 (Vertraulichkeit) berechtigt, Fotos und Filmaufnahmen von den Arbeiten für Werbezwecke, einschließlich Veröffentlichungen im Internet, anzufertigen.

Artikel 13: Beendigung des Abkommens

Die Forderungen von DutchGreenhouses® an den Käufer sind sofort fällig, wenn:

  • Nach Abschluss der Vereinbarung hat DutchGreenhouses® Kenntnis davon erhalten, dass der Käufer aufgrund von Umständen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
  • DutchGreenhouses® hat den Käufer aufgefordert, eine Garantie für die Einhaltung zu geben, und diese Garantie ist nicht oder nur unzureichend innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens vorhanden.

In diesen Fällen ist DutchGreenhouses® berechtigt, die weitere Ausführung der Vereinbarung auszusetzen und/oder die Vereinbarung zu kündigen, unbeschadet des Rechts, Schadenersatz zu fordern.

Wenn Umstände in Bezug auf Personen und/oder Materialien, von denen DutchGreenhouses® bei der Ausführung des Vertrages Gebrauch machen wird oder machen will, auftreten, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrages unmöglich oder anderweitig verwerflich und/oder unverhältnismäßig kostspielig ist, dass die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Vertrag in keiner Weise mehr verlangt werden kann, ist DutchGreenhouses® berechtigt, den Vertrag zu beenden.

Artikel 14: Gewährleistung

  1. DutchGreenhouses® garantiert, dass die gelieferten Gewächshäuser und andere gelieferte Waren frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind, und zwar für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Lieferung oder nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
  2. Im Falle von Glasbruch gilt das Vorstehende innerhalb der Garantiezeit, mit der Maßgabe, dass eine Reparatur innerhalb der Garantie erst dann erfolgt, wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass der Glasbruch die Folge eines Konstruktionsfehlers von DutchGreenhouses® oder die Folge eines anderen Mangels ist, der nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten von DutchGreenhouses® geht.
  3. Wenn eine Reklamation im Rahmen der Garantie von DutchGreenhouses® für gültig befunden wird, ist DutchGreenhouses® nur verpflichtet, das fehlende Teil zu liefern, das Teil, auf das sich die Reklamation bezieht, oder dem Käufer den Preis für das Teil, auf das sich die Reklamation bezieht, zu erstatten.
  4. DutchGreenhouses® haftet nur in Übereinstimmung mit Artikel 20 (Haftung und Beschränkung) für Schäden infolge von Mängeln an der Lieferung.
  5. Die Garantie erlischt, wenn die Nichtübereinstimmung oder Funktion der gelieferten Sache mit den Spezifikationen die Folge einer unsachgemäßen Behandlung ist, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Nachlässigkeit, Missbrauch, falsche oder nicht durchgeführte Wartungsmaßnahmen, oder im Falle von Abweichungen, die aus technisch vernünftigen Gründen unvermeidlich sind, eine qualitative Verbesserung bedeuten oder die Funktionalität des Produkts/Systems angesichts des Zwecks, für den der Käufer das Produkt/System in einem normalen Geschäftsbetrieb verwendet, nicht wesentlich einschränken.
  6. Abweichend von Klausel 1 bietet DutchGreenhouses® für Materialien/Produkte, die von Dritten an DutchGreenhouses® geliefert werden, keine längere Garantie als die Grenzen der Garantie des Drittlieferanten gegenüber DutchGreenhouses®.
  7. Nach einer Reparatur oder einem Austausch im Rahmen dieser Garantie wird die Garantiezeit nicht verlängert und die Garantie endet mit dem Ablauf der ursprünglichen Frist.
  8. Im Falle von Mängeln, die ganz oder teilweise auf behördliche Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien zurückzuführen sind, wird keine Garantie gewährt.
  9. Wenn der Käufer ohne vorherige Genehmigung von DutchGreenhouses® Reparaturen oder Änderungen vornimmt oder andere diese Reparaturen oder Änderungen vornehmen lässt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, erlischt die Garantie von DutchGreenhouses® sofort.
  10. Die Sachen, für die die Garantie in Anspruch genommen wird, können vom Käufer nur nach vorheriger Zustimmung von DutchGreenhouses® zurückgeschickt werden. Zurückgesandte Artikel, die sich nicht als mangelhaft erweisen, werden an den Käufer zurückgeschickt. Die Kosten für den Versand und die Untersuchungen, die sich aus dieser Reklamation ergeben, sind DutchGreenhouses® vom Kunden zu erstatten.
  11. Die Garantie wird von DutchGreenhouses® nur auf selbst erstellte Entwürfe gewährt, d.h. DutchGreenhouses® haftet niemals für Mängel an Gebäuden, die nach den Entwürfen des Käufers oder vom Käufer beauftragter Dritter gebaut wurden, oder die durch unrichtige oder unvollständige Informationen, Daten und Zeichnungen des Käufers verursacht wurden.
  12. Im Falle des Verkaufs von Fertigwaren/Waren, die von DutchGreenhouses® gekauft und unverarbeitet geliefert werden, werden die Waren in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. In diesem Fall übernimmt DutchGreenhouses® keine Garantie und Haftung, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 15: Eigentumsvorbehalt

  1. Die von DutchGreenhouses® gelieferten Waren bleiben das Eigentum von DutchGreenhouses®, bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen aus allen vertraglichen Vereinbarungen mit DutchGreenhouses® erfüllt hat:
    1. Die Vergütung(en) in Bezug auf die gelieferten Waren selbst.
    2. Die Vergütung(en) in Bezug auf die von DutchGreenhouses® gemäß der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen.
    3. Jegliche Ansprüche wegen Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch den Käufer.
  2. Die vermögensrechtlichen Folgen einer exportierten Ware/eines exportierten Produkts werden durch das Recht des Bestimmungslandes der Ware/des Produkts geregelt, wenn der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes seine Wirkung nicht verliert, bis der volle Preis gezahlt wurde, es sei denn, DutchGreenhouses® bestimmt etwas anderes.
  3. Von DutchGreenhouses® gelieferte Waren/Produkte, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Klausel 1 fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs weiterverkauft werden. Darüber hinaus ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder ein anderes Recht an ihnen zu begründen.
  4. Bei gelieferten Gegenständen, die durch Zahlung auf den Käufer übergegangen sind und sich noch in den Händen des Käufers befinden, behält sich DutchGreenhousesr für die Verpfändungen im Sinne von Artikel 3:237 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) das Recht vor, eine Versicherung für künftige Zahlungen, die nicht in Klausel 1 dieses Artikels genannt sind, abzuschließen, die DutchGreenhouses® aus irgendeinem Grund gegen den Käufer haben kann. Die in dieser Klausel vorgesehenen Befugnisse gelten auch für von DutchGreenhouses® gelieferte Gegenstände, die vom Käufer be- oder verarbeitet wurden, was dazu geführt hätte, dass DutchGreenhouses® seinen Eigentumsvorbehalt verloren hätte.
  5. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die gelieferten Gegenstände, an denen der Eigentumsvorbehalt aus Klausel 1 beim Käufer verbleibt, zu entfernen oder den Käufer davon fernzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, daran mitzuwirken und wird mit einer Strafe von 10 % pro Tag des von ihm geschuldeten Betrags belegt.
  6. Wenn Dritte ein Recht auf die von DutchGreenhouses® unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, DutchGreenhouses® so schnell wie möglich zu informieren.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern von DutchGreenhouses®:
    1. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und die Waren gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl versichert zu halten und die Police für diese Versicherung vorzulegen.
    2. alle Ansprüche des Käufers gegenüber den Versicherern bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in der in Artikel 3:239 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) vorgeschriebenen Weise zu verpfänden.
    3. Forderungen, die der Käufer beim Weiterverkauf der von DutchGreenhouses® unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, in der in Artikel 3:239 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) vorgeschriebenen Weise.
    4. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von DutchGreenhouses® anzuerkennen.
    5. auf andere Weise mit allen angemessenen Maßnahmen zu kooperieren, die DutchGreenhouses® zu ergreifen beabsichtigt, um seine Eigentumsrechte in Bezug auf die Waren/Produkte zu schützen, und die den normalen Geschäftsverlauf des Käufers nicht unangemessen beeinträchtigen.

Artikel 16: Defekte, Risiken und Inbetriebnahme

  1. Der Käufer hat die gekauften Waren bei der Lieferung oder so schnell wie möglich zu überprüfen. In diesem Fall muss der Käufer überprüfen, ob DutchGreenhouses® die Vereinbarung einhält, indem er sie kontrolliert:
    1. ob die richtigen Waren geliefert worden sind
    2. ob die gelieferte Ware mit der gekauften Menge übereinstimmt
    3. ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsnormen oder den üblichen Industrienormen entsprechen
  2. Wenn sich herausstellt, dass ein Schaden entstanden ist, muss der Käufer alle Maßnahmen ergreifen, um von Dritten Schadenersatz zu erhalten, soweit diese von DutchGreenhouses® haftbar gemacht werden können.
  3. Wenn sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt werden, muss der Käufer dies DutchGreenhouses® innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich mitteilen. Auch sichtbare Mängel müssen auf dem Frachtbrief und/oder Lieferschein vermerkt werden.
  4. Nicht sichtbare Mängel müssen DutchGreenhouses® vom Käufer innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung der Ware, schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Auch wenn der Käufer innerhalb des genannten Zeitrahmens informiert, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren zu bezahlen und abzunehmen. Die gelieferten Waren können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DutchGreenhouses® zurückgegeben werden.
  6. Im Falle eines Kaufvertrags geht das Risiko der von DutchGreenhouses® verkauften Waren ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren ab Werk zum Transport angeboten werden, auf das Risiko des Käufers über. Wenn DutchGreenhouses® einen Transportvertrag in Bezug auf die zu liefernden Waren an den Käufer abgeschlossen hat, wird davon ausgegangen, dass es dies in der Eigenschaft als Spediteur im Sinne von Artikel 8:60 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) getan hat. Wenn DutchGreenhouses® den Transport selbst durchgeführt hat, liegt das Risiko für die von DutchGreenhouses® gelieferten Waren ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren an den Käufer geliefert wurden, beim Käufer.
  7. Im Falle eines Vertrages, der den Bau beinhaltet, gehen die Waren, sobald sie auf oder in der Nähe der Baustelle an der vorgesehenen Abladestelle geliefert wurden, auf das Risiko des Käufers.
  8. Der Käufer haftet für alle Schäden, die an den Waren nach der Lieferung der Waren entstehen. Der Käufer muss ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl versichert sein und wird DutchGreenhouses® auf erstes Anfordern Einsicht in die Versicherungsbedingungen gewähren.
  9. Während der Konstruktion/Montage liegt das Risiko für das Konstruierte/Montierte beim Käufer. Der Käufer wird gleich zu Beginn der Bauzeit die erforderlichen Versicherungsverträge für den Bau des Gewächshauses abschließen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  10. Im Falle eines Vertrags, der den Bau umfasst, wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine Inspektion der Arbeiten durchgeführt. Der Käufer muss bei dieser Inspektion mitwirken.
  11. Die Endabnahme gilt als erfolgt, wenn die Installation oder die Arbeiten vollständig abgeschlossen sind und das Gewächshaus betriebsbereit ist. Bei der Prüfung der Arbeiten ist festzustellen, dass die Anlagen oder die Arbeiten dem Vertrag entsprechen und vom Käufer genehmigt sind.
  12. Bei der Endabnahme kann auf Wunsch des Käufers eine Liste möglicher Mängel erstellt werden. Mängel, die das normale Funktionieren der gelieferten Arbeiten und/oder Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Grund für die Verweigerung der Abnahme durch den Käufer.
  13. DutchGreenhouses® ist verpflichtet, diese möglichen Mängel so schnell wie möglich zu beheben, nachdem der Käufer diese schriftlich bei DutchGreenhouses® angefordert hat. Der Käufer ist dann verpflichtet, mitzuwirken und DutchGreenhouses® eine angemessene Gelegenheit zu geben, dies zu tun.
  14. Darüber hinaus kann eine Endabrechnung der zusätzlichen Arbeiten erstellt werden.
  15. Für den Fall, dass der Käufer es versäumt, die in Artikel 12 genannten Mängel an den Arbeiten aufzulisten, ist der Käufer verpflichtet, DutchGreenhouses® innerhalb von fünf Tagen nach der Endkontrolle schriftlich zu informieren. Unterlässt der Käufer dies innerhalb dieser Frist, so gilt die Anlage oder das Werk als genehmigt.
  16. DutchGreenhouses® muss in der Lage sein, die festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Nach Behebung dieser Mängel findet eine neue Endkontrolle statt.
  17. Bei der zweiten Endkontrolle können andere Mängel, die bei der ersten Kontrolle nicht festgestellt wurden, nicht als Grund für die Verweigerung der Genehmigung der Arbeiten gelten.
  18. Das Werk gilt als in Auftrag gegeben und geliefert, sobald die zweite Endabnahme vom Käufer genehmigt wurde oder nachdem der Käufer es zum ersten Mal benutzt hat.
  19. Jegliche Klage wegen eines Mangels an einer gelieferten Ware oder einem in Auftrag gegebenen Werk verjährt innerhalb eines Jahres ab dem Datum der endgültigen Lieferung und/oder Inbetriebnahme und/oder Nutzung der Anlagen/des Werks durch den Käufer.

Artikel 17: Preise und Preiserhöhungen

  1. Wenn DutchGreenhouses® einen bestimmten Preis mit dem Käufer vereinbart hat, ist DutchGreenhouses® dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen: DutchGreenhouses® kann Erhöhungen der kostenbestimmenden Faktoren weitergeben und wird dem Käufer die angegebene Kostenerhöhung so schnell wie möglich ausdrücklich mitteilen. Wenn die Preiserhöhung mehr als 20% beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Falle einer Vertragsauflösung.
  2. Die Preise basieren auf der Lieferung ab Werk, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Steuern und Einfuhrzölle, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 18: Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung hat per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgt ist, ist der Käufer in Verzug. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, ab dem Zeitpunkt, an dem er in Verzug ist, Zinsen in Höhe von 1 % des geschuldeten Betrags pro Monat zu zahlen.
  2. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs des Käufers oder im Falle der Anwendung eines Umschuldungsplans auf den Käufer werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.
  3. Die vom Käufer geleisteten Zahlungen decken immer alle fälligen Kosten ab, einschließlich früherer Rechnungen und aller fälligen Zinsen und Bankkosten.
  4. Zahlungen müssen ohne Skonto oder Verrechnung geleistet werden.
  5. Die Einhaltung der in Artikel 17 genannten Preiserhöhung und die Zahlung oder Abrechnung von Mehr- oder Minderarbeit erfolgt gemäß diesem Artikel.

Artikel 19: Inkassogebühr

  1. Erfüllt der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht fristgerecht, so gehen neben dem vereinbarten Preis und den Kosten auch alle Kosten zu Lasten des Käufers, die zur Erlangung des Schadensersatzes anfallen. Dazu gehören alle Kosten für die Erstellung und Versendung von Mahnungen für fällige Rechnungen, die Erstellung eines Vergleichsvorschlags und die Einholung von Informationen. Diese Kosten werden auf 15% des Rechnungsbetrags festgesetzt, mit einem Minimum von € 250,00. Wenn DutchGreenhouses® höhere Kosten entstanden sind, können diese ebenfalls vom Käufer erstattet werden.
  2. Der Käufer haftet gegenüber DutchGreenhouses® für die Kosten, die DutchGreenhouses® in allen Fällen entstanden sind, begrenzt auf Kosten, die vom Käufer als unverhältnismäßig erwiesen wurden. Dies gilt nur, wenn DutchGreenhouses® und der Käufer einen Kaufvertrag haben, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, und ein gerichtliches Verfahren führen und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Käufer in vollem Umfang oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

Artikel 20: Haftung und Verjährung

  1. Wenn DutchGreenhouses® seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachgekommen ist und eine rechtswidrige Handlung begangen hat, ist DutchGreenhouses® in Bezug auf seine Verpflichtungen aus Artikel 14 (Garantie) nur für Schäden haftbar, die der Käufer nachweislich verursacht hat, wenn diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DutchGreenhouses® oder seinem Personal zurückzuführen sind.
  2. Wenn DutchGreenhouses® gemäß Klausel 1 dieses Artikels haftbar gemacht werden soll, ist die Haftung von DutchGreenhouses® auf 15 % des Kaufbetrags (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Wenn die Vereinbarung aus Teillieferungen besteht, ist die Haftung für Schäden auf maximal 15% (Ex VAT) des Nennwerts der Teillieferung begrenzt. DutchGreenhouses® haftet nicht für indirekte Schäden, wie z.B., aber nicht beschränkt auf: (Wachstums-)Schäden an Kulturen, Betriebsschäden, Stagnationsschäden, Gewinn- und Einnahmeverluste.
  3. DutchGreenhouses® haftet auch nicht für Schäden, die sich aus der Qualität der vom Käufer verwendeten oder gelieferten Materialien oder aus der Verwendung von Materialien und Werkzeugen ergeben, die der Käufer DutchGreenhouses® zur Verfügung stellt.
  4. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Gesamthaftung von DutchGreenhouses® auf den Betrag der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Entschädigung zuzüglich der Selbstbeteiligung der Versicherungspolice beschränkt. Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird DutchGreenhouses® auf Anfrage des Käufers eine Kopie seiner Versicherungspolice vorlegen.
  5. Der Käufer stellt DutchGreenhouses® und Personen oder Organisationen, die an der Erfüllung seiner Verpflichtungen beteiligt sind, von allen Ansprüchen Dritter infolge von Schäden frei, die diese Parteien im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch DutchGreenhouses®, der Nutzung der von DutchGreenhouses® gelieferten Waren durch den Käufer und der von DutchGreenhouses® durchgeführten Arbeiten und Dienstleistungen erleiden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens DutchGreenhouses® und/oder Personen und/oder Organisationen vor, die an der Erfüllung des Vertrages beteiligt sind.
  6. Jegliche Schadensersatzansprüche, die sich aus der Haftung von DutchGreenhouses® ergeben, erlöschen nach einem Jahr nach dem Datum der Lieferung der Waren oder der Fertigstellung und/oder Inbetriebnahme der Arbeiten.

Artikel 21: Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt umfasst Umstände, die die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung verhindern und nicht DutchGreenhouses® zuzuschreiben sind. Höhere Gewalt umfasst (wenn und soweit diese Umstände die Ausführung der Vereinbarung unmöglich machen): politische Unruhen oder Konflikte, (internationale) Sanktionen, Handelshemmnisse, gefährliche Situationen, in denen die Sicherheit von Untergebenen, Personal und Helfern in dem Land, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, nicht gewährleistet werden kann, Streiks in anderen Unternehmen als DutchGreenhouses®, wilde Streiks oder politische Streiks in dem oder den Unternehmen von DutchGreenhouses®; ein allgemeiner Mangel an erforderlichen Rohstoffen und anderen Dingen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung/Durchführung der Vereinbarung erforderlich sind; unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen DutchGreenhouses® abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.
  2. DutchGreenhouses® hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindert, eintritt, nachdem DutchGreenhouses® seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Während höherer Gewalt werden die Lieferung und andere Verpflichtungen von DutchGreenhouses® ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Nichterfüllung der Verpflichtungen von DutchGreenhouses® infolge höherer Gewalt länger als 30 Tage dauert, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung zu beenden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht.
  4. Wenn DutchGreenhouses® bei Eintritt von Höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits (teilweise) erfüllt hat, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die gelieferten Waren oder ausgeführten Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu erfüllen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn die bereits gelieferten Waren keinen eigenständigen Wert haben.

Artikel 22: Abrechnung

Der Richter des internationalen Gerichtshofs in Den Haag ist ausschließlich befugt, alle Streitigkeiten, die zwischen DutchGreenhouses® und dem Käufer entstehen können, zu entscheiden. DutchGreenhouses® bleibt jedoch berechtigt, den Käufer vor einem zugelassenen Gericht im Land und/oder in der Stadt des Käufers oder des endgültigen Bestimmungsortes der Waren oder des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, zu verklagen.

Artikel 23: Anwendbares Recht

Auf jede Vereinbarung zwischen DutchGreenhouses® und dem Käufer findet das niederländische Recht Anwendung, mit Ausnahme des Wiener Kaufrechts.

Artikel 24: Änderungen der Bedingungen

DutchGreenhouses® ist berechtigt, Änderungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten mit dem angekündigten Datum der Eingabe in Kraft.

DutchGreenhouses® wird die geänderten Bedingungen rechtzeitig an den Käufer weiterleiten. Wenn kein Datum des Inkrafttretens mitgeteilt wurde, werden die Änderungen wirksam, sobald die geänderten Bedingungen dem Käufer mitgeteilt wurden.