Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen der DutchGreenhouses B.V. Bitte lesen Sie sie zusammen mit unserer Datenschutzerklärung und unserem Haftungsausschluss; bei Fragen zu einem konkreten Angebot oder Projekt wenden Sie sich an unser Team. Die vollständigen Artikel unten behandeln Angebote, Lieferung, Gewährleistung, Haftung, Eigentumsvorbehalt und Zahlung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DutchGreenhouses® wurden am 1. Mai 2017 bei der Handelskammer Rotterdam hinterlegt.

Artikel 1: Anwendbarkeit Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen und Verträge, in denen die Global Greenhouses B.V. und ihre Tochtergesellschaften, nachstehend „DutchGreenhouses®“ genannt, als Auftragnehmer, Lieferant, Hersteller, Bauunternehmer oder als Dienstleister auftreten. Die Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen der bestellenden/kaufenden Partei, nachstehend „Käufer“ genannt, wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2: Angebote und Vereinbarungen

  1. Von DutchGreenhouses® abgegebene Angebote und Kostenvoranschläge sind 30 Tage gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Informationen in Angeboten und Kostenvoranschlägen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DutchGreenhouses® nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Eine Vereinbarung zwischen DutchGreenhouses® und dem Käufer kommt nur zustande, wenn DutchGreenhouses® innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Bestätigung des Käufers erhält oder wenn eine mündliche Vereinbarung nachträglich von DutchGreenhouses® schriftlich bestätigt wird.
  4. Ein Angebot gilt auch dann als vom Käufer angenommen, wenn es von einem vom Käufer beauftragten Vertreter, Berater oder Architekten schriftlich genehmigt wird.
  5. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die in einem Angebot oder einer Vereinbarung aufgeführten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
  6. Die in einem Angebot aufgeführten Preise beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Arbeiten und/oder Lieferungen.
  7. Wird die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer die erforderliche Finanzierung oder Genehmigungen erhält, und kann der Käufer nachweisen, dass die Finanzierung oder die Genehmigungen nicht innerhalb von 18 Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung erlangt werden können, so unternehmen beide Parteien größtmögliche Anstrengungen, das Projekt oder Produkt innerhalb der Grenzen der Finanzierung oder der Genehmigungen anzupassen.
  8. Im Fall eines Gewächshausprojekts enthält die Vereinbarung Angaben zu: (a) den Gewächshausspezifikationen; (b) dem genauen Bauort; (c) der Versandart der Baumaterialien; (d) dem Bauzeitraum; (e) dem Pauschalpreis, zzgl. MwSt.; (f) der Zahlungsweise.

Artikel 3: Lieferung

  1. Lieferung bedeutet, dass die Waren von DutchGreenhouses® dem Käufer zur Verfügung gestellt werden.
  2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung Ex Works (ab Werk). Wird die Lieferung auf Grundlage eines der Incoterms vereinbart, gelten diese Incoterms ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vorrangig.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufwaren ab dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm geliefert werden. Verweigert der Käufer die Abnahme der Waren oder kommt er der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung nachlässig nach, werden die Waren auf Risiko des Käufers gelagert. Der Käufer trägt in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lager- und Transportkosten.

Artikel 4: Lieferzeit & Fertigstellungstermin

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Lieferzeit keine Fixfrist. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung oder Fertigstellung hat der Käufer DutchGreenhouses® bezüglich des Zeitrahmens eine Inverzugsetzung mit einer angemessenen Frist von 30 Werktagen zu übermitteln.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem DutchGreenhouses® die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien vom Käufer noch nicht erhalten hat.
  3. Die Lieferzeit bzw. Fertigstellungszeit wird in der Erwartung festgelegt, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Umstände während der Ausführung der Vereinbarung gleich bleiben und dass die erforderlichen Materialien Dritter rechtzeitig an DutchGreenhouses® geliefert werden. Verzögerungen infolge veränderter Umstände und/oder nicht rechtzeitiger Materiallieferung durch Dritte an DutchGreenhouses® führen zu einer Verlängerung der Lieferzeit im Verhältnis zur Ursache der Verzögerung.
  4. Nach Ablauf der Frist einer Inverzugsetzung im Sinne von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 20 hat der Käufer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vertragsstrafe. Er ist jedoch berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen. Soweit die Vereinbarung von DutchGreenhouses® bereits teilweise erfüllt wurde, betrifft die Kündigung nur den noch nicht ausgeführten Teil.
  5. Hält der Käufer den Zahlungsplan nicht ein, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die gesamte Ausführung der Vereinbarung auszusetzen.
  6. Mit der Abnahme der Arbeiten verlängert sich der Fertigstellungstermin, unbeschadet des Artikels 21 (Höhere Gewalt), um die Anzahl der Werktage, die infolge höherer Gewalt (nicht beschränkt auf Regen, Schneefall, Hagel, Sturm, Frost und Nebel) oder infolge eines nicht bearbeitbaren Bodenzustands vor Ort während des Zeitraums zwischen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten durch DutchGreenhouses® nicht arbeitsfähig waren. Diese Umstände, unter denen DutchGreenhouses® keine Arbeiten ausführen konnte, stören den Bauzeitplan und verlängern somit den Fertigstellungstermin.

Artikel 5: Teillieferungen DutchGreenhouses® ist berechtigt, verkaufte Artikel in Teilen und/oder mehreren Sendungen zu liefern. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Teillieferungen keinen eigenständigen Wert haben. Bei Teillieferungen ist DutchGreenhouses® berechtigt, jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 6: Technische Anforderungen Die von DutchGreenhouses® gelieferten Produkte entsprechen den technischen Anforderungen oder Industriestandards, die durch niederländische Gesetze oder Vorschriften und/oder europäische Vorschriften festgelegt sind. Andere technische Anforderungen an die Waren, die vom Käufer oder von den Behörden im Bestimmungsland gestellt werden und von den oben genannten Anforderungen und Vorschriften abweichen, sind vom Käufer beim Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich anzugeben. Diese zusätzlichen Anforderungen sind nur dann Bestandteil der Vereinbarung, wenn DutchGreenhouses® die Erfüllung dieser zusätzlichen Anforderungen schriftlich bestätigt hat.

Artikel 7: Muster, Modelle, Beispiele, Gewichte, Maße und Farben Zeigt oder liefert DutchGreenhouses® ein Modell, Muster, Bild, eine Zeichnung oder ein Beispiel oder Gewichte, Maße und Farben, so geschieht dies lediglich als Anhaltspunkt: Die Eigenschaften der zu liefernden Produkte oder auszuführenden Arbeiten können vom Modell, Beispiel und Bild oder von den Beispielen, Gewichten, Maßen und Farben abweichen und sind daher nicht Bestandteil einer Vereinbarung, es sei denn, DutchGreenhouses® hat die Richtigkeit ausdrücklich garantiert.

Artikel 8: Ausführung der Vereinbarung

  1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass alle Informationen, Unterlagen und Gegenstände, von denen DutchGreenhouses® angibt, dass sie erforderlich sind, oder von denen der Käufer vernünftigerweise verstehen sollte, dass sie für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich sind, DutchGreenhouses® rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen, Unterlagen und Gegenstände DutchGreenhouses® nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Kosten gemäß der Vereinbarung mit dem Käufer zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
  2. Der Käufer stellt sicher, dass DutchGreenhouses® die erforderlichen Einrichtungen, wie Strom, (Trink-)Wasser, Gas, Druckluft, Telekommunikation, Internetanschluss und Abwasseranschluss, am Ort der Arbeitsausführung rechtzeitig, kostenlos und mit garantiertem Zugang zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege zum Ort der Arbeitsausführung für den Transport von Schwerlastgeräten geeignet sind.
  3. DutchGreenhouses® kann für keinerlei Schäden gleich welcher Art verantwortlich gemacht werden, die aus Fehlinformationen oder unvollständigen Informationen des Käufers resultieren, es sei denn, dies wurde DutchGreenhouses® rechtzeitig ausdrücklich mitgeteilt.
  4. Wurde vereinbart, dass die Vereinbarung in mehreren Phasen ausgeführt wird, kann DutchGreenhouses® die Ausführung von Bestandteilen einer nachfolgenden Phase aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zu den vereinbarten Zeiten ausgeführt werden können. Der Käufer verpflichtet sich außerdem sicherzustellen, dass die von DutchGreenhouses® gelieferten Waren, Werkzeuge und sonstigen Materialien so und an einem solchen Ort gelagert werden können, dass die genannten Waren, Werkzeuge und sonstigen Materialien vernünftigerweise nicht beschädigt, gestohlen oder verlagert werden können.
  6. Der Käufer stellt sicher, dass DutchGreenhouses® die erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen, Entscheidungen und/oder Erlaubnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen. Bei der Erlangung der vorgenannten leistet DutchGreenhouses® dem Käufer im angemessenen Umfang die erforderliche Mitwirkung.
  7. Der Käufer erklärt sich mit der Zweckmäßigkeit der vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktionen, Lieferungen und Arbeitsmethoden einverstanden, einschließlich der Auswirkungen der Bodenverhältnisse auf die Arbeiten, sowie mit den vom oder im Namen des Käufers erteilten Anweisungen und den vom Käufer bereitgestellten und/oder vorgeschriebenen Werkzeugen und Baumaterialien.
  8. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden ausschließlich Materialien von handelsüblicher Qualität verwendet. Alle im Gebäude verbleibenden Restmaterialien oder Rückstände sind Eigentum von DutchGreenhouses® und dürfen von DutchGreenhouses® von der Baustelle entfernt werden. Dies gilt nicht, wenn DutchGreenhouses® Materialien Dritter verwendet hat.
  9. Kosten, die DutchGreenhouses® aufgrund der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung einer in den Absätzen 1, 2, 5, 6 und 7 dieses Artikels 8 genannten Verpflichtung des Käufers entstehen, werden dem Käufer von DutchGreenhouses® in Rechnung gestellt.

Artikel 9: Änderungen bei Lieferungen DutchGreenhouses® ist berechtigt, Artikel und Waren zu liefern, die von dem Vereinbarten abweichen, hinsichtlich Änderungen der Waren, der Verpackung oder der Begleitdokumentation, die zur Einhaltung geltender gesetzlicher Anforderungen erforderlich sind, oder, im Fall geringfügiger Änderungen, Änderungen, die eine Verbesserung darstellen.

Artikel 10: Änderungen der Vereinbarung, Mehr- und Minderleistungen

  1. Stellt sich während der Ausführung der Vereinbarung heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, Arbeiten zu ändern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen, einschließlich, aber nicht ausschließlich infolge eines besonderen Auftrags des Käufers oder eines vom Käufer beauftragten Beraters oder infolge behördlich vorgeschriebener Änderungen der Arbeiten oder notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung unvorhergesehener Schwierigkeiten oder zur Lösung aufgetretener Probleme, so vereinbaren die Parteien rechtzeitig und in gutem Einvernehmen Änderungen der Vereinbarung, um sie an den neuen Leistungsumfang anzupassen.
  2. Werden jedoch während der Ausführung der Vereinbarung Änderungen oder Ergänzungen von DutchGreenhouses® als sinnvoll oder wünschenswert erachtet, ist DutchGreenhouses® berechtigt, diese Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, sofern die Funktionalität des Bauwerks, Systems oder Produkts dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Vereinbaren die Parteien eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung, kann dies den Fertigstellungs- und/oder Liefertermin beeinflussen. DutchGreenhouses® informiert den Käufer so bald wie möglich.
  4. Hat die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Folgen oder werden während der Arbeiten Änderungen vorgenommen, informiert DutchGreenhouses® den Käufer im Voraus darüber. Wurde ein Festpreis vereinbart, gibt DutchGreenhouses® an, inwieweit die Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung zu einer Überschreitung dieses Festpreises führen, es sei denn, der Käufer hätte verstehen müssen, dass sich die Änderungen oder Ergänzungen auf den Preis auswirken würden.
  5. Bei Mehr- und Minderleistungen berührt das Fehlen eines schriftlichen oder elektronischen Auftrags weder die Ansprüche von DutchGreenhouses® noch die des Käufers.

Artikel 11: Vertraulichkeit Beide Parteien, DutchGreenhouses® und der Käufer, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren, die sie voneinander oder aus einer anderen Quelle im Rahmen ihrer Vereinbarung erhalten haben. Informationen sind vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Informationen ergibt.

Artikel 12: Geistiges Eigentum

  1. Unbeschadet des Artikels 11 (Vertraulichkeit) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält DutchGreenhouses® die Rechte und Ansprüche, die ihr aufgrund des Urheberrechtsgesetzes zustehen.
  2. Alle von DutchGreenhouses® bereitgestellten Unterlagen, wie, aber nicht beschränkt auf, Berichte, Ratschläge, technische Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, statische Berechnungen, Software und Datenträger, sind ausschließlich für die Nutzung durch den Käufer im Rahmen der Vereinbarung bestimmt und dürfen vom Käufer ohne vorherige Genehmigung von DutchGreenhouses® nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
  3. DutchGreenhouses® bleibt Inhaberin aller geistigen und gewerblichen Schutzrechte, die von DutchGreenhouses® im Rahmen der Ausführung der Vereinbarung mit dem Käufer entwickelt werden. Nach Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten erhält der Käufer lediglich die nicht ausschließlichen Rechte zur Nutzung der von DutchGreenhouses® bereitgestellten Unterlagen und Modelle, die nur im Zusammenhang mit dem üblichen Betrieb des Unternehmens verwendet werden dürfen. DutchGreenhouses® behält sich außerdem das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten gewonnenen Kenntnisse für Zwecke außerhalb des Umfangs der Vereinbarung mit dem Käufer zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Käufers an Dritte weitergegeben werden.
  4. DutchGreenhouses® ist, unbeschadet des Artikels 11 (Vertraulichkeit), berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen der Arbeiten für Werbezwecke einschließlich Veröffentlichungen im Internet anzufertigen.

Artikel 13: Beendigung der Vereinbarung Die Forderungen von DutchGreenhouses® gegenüber dem Käufer sind sofort fällig, wenn: DutchGreenhouses® nach Abschluss der Vereinbarung Kenntnis davon erlangt hat, dass der Käufer aufgrund von Umständen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; oder DutchGreenhouses® den Käufer aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung zu stellen, und diese Sicherheit innerhalb der festgesetzten Frist ausbleibt oder unzureichend ist. In diesen Fällen ist DutchGreenhouses® berechtigt, die weitere Ausführung der Vereinbarung auszusetzen und/oder die Vereinbarung zu kündigen, unbeschadet des Rechts, Schadensersatz zu verlangen. Treten hinsichtlich der Personen und/oder Materialien, deren sich DutchGreenhouses® bei der Ausführung der Vereinbarung bedient oder zu bedienen beabsichtigt, Umstände ein, die derart sind, dass die Ausführung der Vereinbarung unmöglich oder anderweitig unzumutbar und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, sodass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach vernünftigem Ermessen nicht mehr verlangt werden kann, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen.

Artikel 14: Gewährleistung

  1. DutchGreenhouses® gewährleistet, dass die gelieferten Gewächshäuser und sonstigen gelieferten Waren für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Lieferung oder nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind.
  2. Im Fall von Glasbruch gilt das Vorstehende innerhalb der Gewährleistungsfrist, wobei eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung erst erfolgt, nachdem der Käufer nachgewiesen hat, dass der Glasbruch auf einen Konstruktionsfehler von DutchGreenhouses® oder auf sonstige Mängel zurückzuführen ist, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DutchGreenhouses® zu tragen sind.
  3. Wird eine Beanstandung im Rahmen der Gewährleistung von DutchGreenhouses® für berechtigt befunden, ist DutchGreenhouses® lediglich verpflichtet, den fehlenden Artikel oder den Artikel, auf den sich die Beanstandung bezieht, zu liefern oder dem Käufer den Preis des Artikels, auf den sich die Beanstandung bezieht, zurückzuerstatten.
  4. DutchGreenhouses® haftet nur gemäß Artikel 20 (Haftung und Beschränkung) für Schäden infolge eines Mangels der Lieferung.
  5. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Nichterfüllung oder die fehlende Funktion des gelieferten Artikels gemäß seinen Spezifikationen auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wie, aber nicht beschränkt auf, Fahrlässigkeit, Missbrauch, fehlerhafte oder unterlassene Durchführung von Wartungsverfahren, oder im Fall von Abweichungen, die technisch vernünftigerweise unvermeidbar sind, eine qualitative Verbesserung darstellen oder die Funktionalität des Produkts/Systems angesichts des Zwecks, für den der Käufer das Produkt/System im normalen Geschäftsbetrieb nutzt, nicht wesentlich einschränken.
  6. Abweichend von Absatz 1 gewährt DutchGreenhouses® für Materialien/Produkte, die von Dritten an DutchGreenhouses® geliefert wurden, keine längere Gewährleistung als die Grenzen der Gewährleistung des Drittlieferanten gegenüber DutchGreenhouses®.
  7. Nach Reparatur oder Ersatz im Rahmen dieser Gewährleistung wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert, und die Gewährleistung endet mit Ablauf der ursprünglichen Frist.
  8. Bei Mängeln, die ganz oder teilweise auf behördliche Vorschriften hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
  9. Führt der Käufer ohne vorherige Genehmigung von DutchGreenhouses® Reparaturen oder Änderungen durch oder lässt er diese Reparaturen oder Änderungen durch andere durchführen oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, erlischt die Gewährleistung von DutchGreenhouses® sofort.
  10. Die Gegenstände, für die die Gewährleistung in Anspruch genommen wird, dürfen vom Käufer nur nach vorheriger Zustimmung von DutchGreenhouses® zurückgesandt werden. Zurückgesandte Artikel, die sich als nicht mangelhaft erweisen, werden an den Käufer zurückgesandt. Die durch diese Beanstandung entstehenden Versand- und Untersuchungskosten sind vom Kunden an DutchGreenhouses® zu erstatten.
  11. DutchGreenhouses® gewährt Gewährleistung nur auf selbst erstellte Entwürfe; das bedeutet, dass DutchGreenhouses® niemals für Mängel an Bauwerken haftet, die nach den Entwürfen des Käufers oder vom Käufer beauftragter Dritter errichtet wurden oder durch fehlerhafte oder unvollständige Informationen, Daten und Zeichnungen des Käufers verursacht wurden.
  12. Im Fall des Verkaufs von Fertigwaren/Waren, die von DutchGreenhouses® eingekauft und unbearbeitet geliefert werden, werden die Waren in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. In diesem Fall übernimmt DutchGreenhouses® keine Gewährleistung und Haftung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 15: Eigentumsvorbehalt

  1. Die von DutchGreenhouses® gelieferten Waren bleiben Eigentum von DutchGreenhouses®, bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen aus sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen mit DutchGreenhouses® erfüllt hat: (a) die Vergütung(en) für die gelieferten Waren selbst; (b) die Vergütung(en) für die von DutchGreenhouses® gemäß der Vereinbarung erbrachten Leistungen; (c) etwaige Forderungen wegen Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch den Käufer.
  2. Die sachenrechtlichen Folgen einer exportierten Ware/eines exportierten Produkts richten sich nach dem Recht des Bestimmungslandes der Ware/des Produkts, sofern der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes seine Wirkung erst mit vollständiger Zahlung des Preises verliert, es sei denn, DutchGreenhouses® bestimmt etwas anderes.
  3. Von DutchGreenhouses® gelieferte Waren/Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1 unterliegen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Darüber hinaus ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder ein anderes Recht daran zu begründen.
  4. An gelieferten Artikeln, die durch Zahlung auf den Käufer übergegangen sind und sich noch im Besitz des Käufers befinden, behält sich DutchGreenhouses® das Recht auf die Pfandrechte im Sinne von Artikel 3:237 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) vor, um für künftige Zahlungen, außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten, die DutchGreenhouses® aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Käufer haben mag, abgesichert zu sein. Die in diesem Absatz vorgesehenen Befugnisse gelten auch für von DutchGreenhouses® gelieferte Artikel, die vom Käufer be- oder verarbeitet wurden, was dazu geführt hätte, dass DutchGreenhouses® seinen Eigentumsvorbehalt verliert.
  5. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist DutchGreenhouses® berechtigt, gelieferte Artikel, an denen der Eigentumsvorbehalt aus Absatz 1 fortbesteht, beim Käufer zu entfernen oder vom Käufer fernzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, hierbei mitzuwirken, und wird mit einer Vertragsstrafe von 10 % pro Tag des von ihm geschuldeten Betrags belegt.
  6. Wollen Dritte ein Recht an den von DutchGreenhouses® unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, DutchGreenhouses® so bald wie vernünftigerweise möglich zu benachrichtigen.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Verlangen von DutchGreenhouses®: (a) die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police für diese Versicherung vorzulegen; (b) alle Forderungen des Käufers gegen Versicherer hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in der in Artikel 3:239 BW vorgeschriebenen Weise zu verpfänden; (c) Forderungen, die der Käufer beim Weiterverkauf der von DutchGreenhouses® unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegenüber seinen Kunden erwirbt, in der in Artikel 3:239 BW vorgeschriebenen Weise zu verpfänden; (d) die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von DutchGreenhouses® anzuerkennen; (e) in anderer Weise bei allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die DutchGreenhouses® zum Schutz seiner Eigentumsrechte an den Waren/Produkten zu ergreifen beabsichtigt und die den normalen Geschäftsbetrieb des Käufers nicht unangemessen beeinträchtigen.

Artikel 16: Mängel, Risiken und Inbetriebnahme

  1. Der Käufer hat gekaufte Waren bei Lieferung oder so bald wie möglich zu prüfen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob DutchGreenhouses® die Vereinbarung erfüllt, indem er kontrolliert: (a) ob die richtigen Waren geliefert wurden; (b) ob die gelieferten Waren der Kaufmenge entsprechen; (c) ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsstandards oder den normalen Industriestandards entsprechen.
  2. Zeigt sich, dass ein Schaden eingetreten ist, hat der Käufer alle Maßnahmen zu ergreifen, um von Dritten Entschädigung zu erlangen, soweit Dritte von DutchGreenhouses® haftbar gemacht werden können.
  3. Werden sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt, hat der Käufer dies DutchGreenhouses® innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen der Waren schriftlich anzuzeigen. Sichtbare Mängel müssen zudem auf dem Frachtbrief und/oder dem Lieferschein vermerkt werden.
  4. Nicht sichtbare Mängel sind von Käufer DutchGreenhouses® innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, jedoch spätestens 14 Tage nach Lieferung der Waren, schriftlich anzuzeigen.
  5. Auch wenn der Käufer innerhalb der genannten Frist Mitteilung macht, bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung und zur Abnahme der gelieferten Waren bestehen. Die gelieferten Waren dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von DutchGreenhouses® an DutchGreenhouses® zurückgegeben werden.
  6. Bei einem Kaufvertrag geht das Risiko der von DutchGreenhouses® verkauften Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren Ex Works zum Transport bereitgestellt werden, auf den Käufer über. Hat DutchGreenhouses® hinsichtlich der an den Käufer zu liefernden Waren einen Transportvertrag geschlossen, wird davon ausgegangen, dass dies in der Eigenschaft als Spediteur im Sinne von Artikel 8:60 BW geschah. Hat DutchGreenhouses® den Transport selbst durchgeführt, liegt das Risiko der von DutchGreenhouses® gelieferten Waren ab dem Zeitpunkt beim Käufer, zu dem die Waren ihm geliefert wurden.
  7. Bei einem Vertrag, der den Bau umfasst, gehen die Waren, sobald sie auf oder in der Nähe der Baustelle am bezeichneten Entladeort angeliefert wurden, in das Risiko des Käufers über.
  8. Der Käufer haftet für alle Schäden, die nach der Lieferung der Waren an diesen entstehen. Der Käufer muss ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl versichert sein und gewährt DutchGreenhouses® auf erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungsbedingungen.
  9. Während des Baus/der Montage liegt das Risiko für das Errichtete/Montierte beim Käufer. Der Käufer hat die erforderlichen Versicherungsverträge hinsichtlich des Baus des Gewächshauses zu Beginn des Bauzeitraums in Ordnung zu haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  10. Bei einem Vertrag, der den Bau umfasst, wird innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten eine Abnahme der Arbeiten durchgeführt. Der Käufer hat bei dieser Abnahme mitzuwirken.
  11. Die Endabnahme gilt als erfolgt, wenn die Installation oder die Arbeiten vollständig abgeschlossen sind und das Gewächshaus betriebsbereit ist. Bei Prüfungen der Arbeiten ist festzustellen, dass die Installationen oder die Arbeiten der Vereinbarung entsprechen, und sie sind vom Käufer zu genehmigen.
  12. Bei der Endabnahme kann auf Verlangen des Käufers eine Liste möglicher Mängel erstellt werden. Mängel, die das normale Funktionieren der gelieferten Arbeiten und/oder Installationen nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Grund für die Verweigerung der Genehmigung durch den Käufer.
  13. DutchGreenhouses® ist verpflichtet, diese möglichen Mängel so bald wie möglich zu beheben, nachdem der Käufer dies DutchGreenhouses® schriftlich verlangt hat. Der Käufer ist dann verpflichtet, mitzuwirken und DutchGreenhouses® eine angemessene Gelegenheit dazu zu geben.
  14. Darüber hinaus kann eine Endabrechnung über Mehrleistungen erstellt werden.
  15. Versäumt es der Käufer, die in Absatz 12 genannten Mängel der Arbeiten aufzulisten, ist der Käufer verpflichtet, DutchGreenhouses® innerhalb von fünf Tagen nach der Endabnahme schriftlich zu informieren. Versäumt es der Käufer, dies innerhalb dieser Frist zu tun, gelten die Installation oder die Arbeiten als genehmigt.
  16. DutchGreenhouses® muss die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben können. Nach Behebung dieser Mängel findet eine erneute Endabnahme statt.
  17. Bei der zweiten Endabnahme sind andere, bei der ersten Abnahme nicht festgestellte Mängel kein Grund, die Genehmigung der Arbeiten zu verweigern.
  18. Die Arbeiten gelten unmittelbar nach der Genehmigung der zweiten Endabnahme durch den Käufer oder nach der ersten Nutzung durch den Käufer als in Betrieb genommen und geliefert.
  19. Jede Rechtshandlung wegen eines Mangels an einer gelieferten Ware oder einer in Betrieb genommenen Arbeit verjährt ein Jahr nach dem Datum der Endabnahme und/oder der Inbetriebnahme und/oder der Nutzung der Installationen/Arbeiten durch den Käufer.

Artikel 17: Preise und Preiserhöhungen

  1. Vereinbart DutchGreenhouses® mit dem Käufer einen bestimmten Preis, ist DutchGreenhouses® dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen: DutchGreenhouses® kann Erhöhungen kostenbestimmender Faktoren weitergeben und teilt dem Käufer die konkrete Kostenerhöhung so bald wie möglich mit. Übersteigt die Preiserhöhung 20 %, hat der Käufer das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. Der Käufer hat im Fall der Kündigung der Vereinbarung keinen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Die Preise verstehen sich auf Grundlage Lieferung Ex Works, ohne MwSt., Verpackung, Versicherung, Steuern und Einfuhrzölle, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 18: Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Diese Zahlung ist per Banküberweisung auf die auf der Rechnung angegebene Bankkontonummer zu leisten. Ist die Zahlung 14 Tage nach Rechnungsdatum nicht erfolgt, befindet sich der Käufer in Verzug. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 1 % des geschuldeten Betrags pro Monat zu zahlen.
  2. Im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Zahlungsaussetzung des Käufers oder wenn über den Käufer eine Schuldenregelung ausgesprochen wird, werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.
  3. Vom Käufer geleistete Zahlungen decken stets alle fälligen Kosten einschließlich früherer Rechnungen sowie aller fälligen Zinsen und Bankkosten.
  4. Zahlungen sind ohne Abzug oder Verrechnung zu leisten.
  5. Die Einhaltung der Preiserhöhung im Sinne von Artikel 17 sowie die Zahlung oder Verrechnung von Mehr- oder Minderleistungen erfolgt gemäß diesem Artikel.

Artikel 19: Inkassogebühr

  1. Kommt der Käufer einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht innerhalb der gegebenen Frist nach, so werden zusätzlich zum vereinbarten Preis und den Kosten alle Kosten, die zur Erlangung der Entschädigung anfallen, vom Käufer getragen. Dies umfasst alle anfallenden Kosten für die Erstellung und Versendung von Mahnungen der fälligen Rechnungen, die Erstellung eines Vergleichsvorschlags und die Einholung von Informationen. Diese Kosten werden auf 15 % des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 250,00 € festgesetzt. Sind DutchGreenhouses® höhere Kosten entstanden, sind auch diese vom Käufer erstattungsfähig.
  2. Der Käufer haftet gegenüber DutchGreenhouses® in allen Fällen für die DutchGreenhouses® entstandenen Kosten, begrenzt auf Kosten, deren Unverhältnismäßigkeit der Käufer nachweist. Dies gilt nur, wenn DutchGreenhouses® und der Käufer einen Kaufvertrag haben, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, und ein gerichtliches Verfahren führen und das Gericht urteilt, dass der Käufer ganz oder in erheblichem Maße vertragsbrüchig ist.

Artikel 20: Haftung und Beschränkung

  1. Hat DutchGreenhouses® angeblich seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer verletzt und eine unerlaubte Handlung begangen, haftet DutchGreenhouses® hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus Artikel 14 (Gewährleistung) nur für vom Käufer nachgewiesene entstandene Schäden, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DutchGreenhouses® oder seines Personals beruhen.
  2. Ist DutchGreenhouses® nach Absatz 1 dieses Artikels haftbar zu machen, ist die Haftung von DutchGreenhouses® auf bis zu 15 % des Kaufbetrags (ohne MwSt.) beschränkt. Besteht die Vereinbarung aus Teillieferungen, ist die Haftung für Schäden auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Nominalbetrags der Teillieferung beschränkt. DutchGreenhouses® haftet nicht für indirekte Schäden, wie, aber nicht beschränkt auf: (Wachstums-)Schäden an Kulturen, Betriebsschäden, Stillstandsschäden, entgangenen Gewinn und Umsatzverluste.
  3. DutchGreenhouses® haftet ebenfalls nicht für Schäden, die aus der Qualität der vom Käufer verwendeten oder gelieferten Materialien oder aus der Verwendung der vom Käufer an DutchGreenhouses® bereitgestellten Materialien und Werkzeuge resultieren.
  4. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Gesamthaftung von DutchGreenhouses® auf den Betrag der von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Entschädigung zuzüglich des Selbstbehalts der Versicherungspolice beschränkt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens stellt DutchGreenhouses® dem Käufer auf Verlangen eine Kopie seiner Versicherungspolice zur Verfügung.
  5. Der Käufer stellt DutchGreenhouses® sowie die an der Ausführung ihrer Verpflichtungen beteiligten Personen oder Organisationen von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus von diesen Parteien erlittenen Schäden resultieren, welche aus der Ausführung der Vereinbarung durch DutchGreenhouses®, der Nutzung der von DutchGreenhouses® gelieferten Waren, ausgeführten Arbeiten und Dienstleistungen durch den Käufer hervorgehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens DutchGreenhouses® und/oder der an der Ausführung der Vereinbarung beteiligten Personen und/oder Organisationen vor.
  6. Jeder Schadensersatzanspruch aus der Haftung von DutchGreenhouses® erlischt ein Jahr nach dem Datum der Lieferung der Waren oder der Fertigstellung und/oder Inbetriebnahme der Arbeiten.

Artikel 21: Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt umfasst Umstände, die die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung verhindern und DutchGreenhouses® nicht zuzurechnen sind. Höhere Gewalt umfasst (sofern und soweit diese Umstände die Ausführung der Vereinbarung unmöglich machen): politische Unruhen oder Konflikte, (internationale) Sanktionen, Handelshemmnisse, gefährliche Situationen, in denen die Sicherheit von Untergebenen, Personal und Hilfskräften in dem Land, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, nicht gewährleistet werden kann, Streiks in anderen Unternehmen als DutchGreenhouses®, wilde Streiks oder politische Streiks im Unternehmen oder in den Unternehmen von DutchGreenhouses®; einen allgemeinen Mangel an erforderlichen Rohstoffen und anderen für die Ausführung/Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Dingen oder Leistungen; unvorhersehbare Stockungen bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen DutchGreenhouses® abhängig ist, sowie allgemeine Transportprobleme.
  2. DutchGreenhouses® ist auch dann berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindert, eintritt, nachdem DutchGreenhouses® seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Während der höheren Gewalt sind die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von DutchGreenhouses® ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von DutchGreenhouses® infolge höherer Gewalt ausbleibt, länger als 30 Tage, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, ohne dass eine Haftung für Schäden besteht.
  4. Hat DutchGreenhouses® bei Eintritt der höheren Gewalt bereits (teilweise) Verpflichtungen erfüllt, ist DutchGreenhouses® berechtigt, die gelieferten Waren oder erbrachten Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn die bereits gelieferten Waren keinen eigenständigen Wert haben.

Artikel 22: Gerichtsstand Der Richter des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag ist ausschließlich zuständig, über alle Streitigkeiten zu befinden, die zwischen DutchGreenhouses® und dem Käufer entstehen können. DutchGreenhouses® bleibt jedoch berechtigt, gegen den Käufer bei einem zuständigen Gericht im Land und/oder in der Stadt des Käufers oder des endgültigen Bestimmungsorts der Waren oder des Orts der Arbeitsausführung rechtliche Schritte einzuleiten.

Artikel 23: Anwendbares Recht Auf jede Vereinbarung zwischen DutchGreenhouses® und dem Käufer findet niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.

Artikel 24: Änderungen der Bedingungen DutchGreenhouses® ist berechtigt, Änderungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten am angekündigten Tag des Inkrafttretens in Kraft. DutchGreenhouses® übermittelt dem Käufer die geänderten Bedingungen rechtzeitig. Ist kein Tag des Inkrafttretens mitgeteilt worden, treten die Änderungen mit der Mitteilung der geänderten Bedingungen an den Käufer in Kraft.